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INGO RADEMACHER

von der IHK Schwaben öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Anstriche und Putze sowie deren Baustoffchemie

 

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Sachverstand in Baustoff-Fragen

Gutachten

Schriftstücke für die Bauschaffende und Bauherren als Wegbereiter von Entscheidungen.

Von der IHK Schwaben öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Anstriche und Putze sowie deren Baustoffchemie

 

Geprüfter Sachverständiger für Bautenschutz und Bausanierung (EIPOS)

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  • ö.b.u.v. Gutachter (IHK)


    Um den Gerichten die Einhaltung von Mindeststandards und die Gewähr für eine besondere Sachkenntnis bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu garantieren hat sich die Auszeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ bewährt.

    Diese Qualifikation soll gegenüber den Beteiligten aber auch Dritten ein besonderes hohes Vertrauen schaffen.

    Die Bestellungszuständigkeit liegt dabei in der Hand der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (z.B. Industrie- und Handelskammern). Dem Vertrauen der öffentlichen Körperschaften steht eine besondere Pflicht der ausgezeichneten Personen gegenüber. Die besondere Sachkunde wird in der Regel geprüft und muss regelmäßig erweitert werden. Die Neutralität, Schweigepflicht, Unabhängigkeit und Objektivität sind Bestandteile des Eides und damit eine Pflicht. Weitere Informationen sind unter www.ifs-forum.de einsehbar. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind unter www.svv.ihk.de zu finden.

     

  • Privatgutachten

    Das Privatgutachten bezeichnet alle nicht gerichtlichen Bauauftragungen eines Sachverständigen. Diese Form der Gutachtenerstellung wird für einen Auftraggeber oder auch Partei genannt erstellt. Es kann beispielsweise als Parteigutachten für ein Gerichtsverfahren Verwendung finden oder auch für eine außergerichtliche Einigung mit einer Dritten Person z.B. bei dem Vorhanden sein von unvollständigen oder nicht ausreichenden Leistungen einer Vertragspartei. Es kann aber auch zur Klärung der sachlichen Lage für den Auftraggeber führen um damit die Chancen und Möglichkeiten seiner Position zu klären.

  • Gerichtsgutachten

    Die Beauftragung von Sachverständigen zur Ermittelung eines Sachverhaltes gehört zu der täglichen Praxis an deutschen Gerichten. Dazu wird von der Kammer ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ausgewählt der nach Auffassung des Gerichtes eine besondere persönliche Eignung aufweist. Im Auftrag des Gerichtes wird dieser z.B. zur Unterstützung des Richters mit Beweissicherungsaufgaben betraut. In der Regel beantwortet der Sachverständige in seinem Gutachten die formulierten Fragen des Gerichtes auf Basis seiner Kompetenz und während des Beweissicherungsverfahrens gewonnenen Erkanntnisse. 
     

  • Schiedsgutachter (Schlichter / Mediator)

    Es ist oft sinnvoll, für Grundverträge im Bauwesen eine Schiedsgutachtenabrede mit auf zu nehmen. Diese kann aber auch später gesondert zwischen den Vertragsparteien oder einem neutralen Dritten (z.B. Institutionen, Einzelpersonen) festgelegt werden. Das Schiedsgutachterverfahren hat das Ziel, eine außergerichtliche Konfliktlösung der Parteien voranzutreiben. Dazu wird ein ö.b.u.v. Gutachter einvernehmlich und auf rechtlicher Basis von §§317-319 BGB als Gutachter beauftragt. Dieser erstellt auf Basis einer fachlich richtigen, neutralen und sachlichen Zustandsprüfung sein Gutachten. Es besteht über die Schiedsgutachtervorgaben auch die grundsätzliche Möglichkeit, rechtliche Aspekte zu beantworten. Von dieser Konfliktlösungsmöglichkeit werden Mediations-, Schiedsrichter- sowie Schlichtungsverfahren rechtlich unterschieden. 
     

     

Untersuchungen am Objekt
 
Feuchtigkeitskennwerte von Baustoffen Festigkeitsuntersuchung von Putz und Beton
Objektprüfung - Wasseraufnahme Objektprüfung – Festigkeit  qualitativ und quantitativ
   
Objektprüfung von Musterflächen
   
Haftungsprüfung am Objekt

 

 
 
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